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   BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77   

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BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77 (https://dejure.org/1978,125)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1978 - IV ZB 84/77 (https://dejure.org/1978,125)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 (https://dejure.org/1978,125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts - Sachliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache - Wahlweise Anfechtung eines Zuständigkeitskonflikts mit dem Rechtsmittel zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 182
  • NJW 1979, 43
  • MDR 1979, 214
  • FamRZ 1978, 873
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Nicht nur in Übergangsfällen (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 227, 231 und 329), sondern auch in Verfahren, die erst nach dem 30. Juni 1977 anhängig geworden sind, hat der Senat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Familiensenats) als Berufungs- oder Beschwerdegerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat; es kommt vielmehr allein auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an, also auf die Qualifizierung der Streitigkeit als Familiensache (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, 674 = NJW 1978, 1924 und NJW 1978, 1925; insoweit im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 198; OLG Frankfurt NJW 1978, 896; OLG Hamm FamRZ 1978, 355 sowie der vorliegend angefochtene Beschluß, veröffentlicht in FamRZ 1978, 197; Kissel NJW 1977, 1034, 1035; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl., § 119 GVG Anm. 2 a bb).

    Der von Jauernig verfochtenen These, aus den Gesetzesmaterialien zu § 119 GVG n.F. ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, er habe nur gegen Entscheidungen des Familiengerichts die Berufung und die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnen wollen (SchlHA 1977, 166, 167; FamRZ 1977, 681, 682; 761, 763; 1978, 566, 568; ebenso OLG München FamRZ 1978, 50 f), ist der Senat schon im Beschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 70/77 - (FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889) entgegengetreten: Nach der Begründung der Bundesregierung sollte der Rechtsmittelzug in Familiensachen demjenigen in Kindschaftssachen gemäß § 119 GVG a.F. angeglichen werden (a.a.O. S. 82, 190).

    Das gesetzgeberische Ziel der Neuregelung des Rechtsmittelzugs war die Konzentration aller Familiensachen beim Oberlandesgericht als zweiter Instanz und damit die grundsätzliche Eröffnung des Zugangs zum Bundesgerichtshof für Familiensachen (Begründung der Bundesregierung a.a.O.; Senatsbeschluß vom 25. Januar 1978 a.a.O.).

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Zu derartigen Verfahrensfehlem gehört auch die hier zu beurteilende Verletzung der Zuständigkeitsnorm des § 23 b Abs. 1 GVG (zur Qualifizierung dieser Vorschrift als gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Zuständigkeit, die gemäß § 621 Abs. 1 ZPO ausschließlich ist, vgl. den Senatsbeschluß BGHZ 71, 264): Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG dürfen (abgesehen von Übergangsfällen) nur noch von den bei den Amtsgerichten gebildeten Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichten) entschieden werden; andererseits darf diese für Familiensachen eingerichtete besondere Abteilung sich in dieser Eigenschaft grundsätzlich nicht mit anderen Verfahren befassen.

    Sie betrifft nämlich die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz; § 23 b Abs. 1 GVG ist jedoch keine sachliche Zuständigkeitsnorm, sondern stellt eine (gemäß § 621 Abs. 1 ZPO zwingende) gerichtsinterne Zuständigkeitsregelung für das Amtsgericht dar (BGHZ 71, 264; zu § 529 Abs. 2 ZPO im Ergebnis ebenso: Thomas/Putzo a.a.O. § 518 Anm. 1 c; OLG München FamRZ 1978, 603, 604).

  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Im allgemeinen muß sich eine Partei darauf verlassen können, daß ihr das Rechtsmittel zusteht, das sich aus der Fassung der anzufechtenden Entscheidung ergibt (BGHZ 40, 265, 267).

    Diese Grundsätze sind zwar bisher in erster Linie auf formfehlerhafte Entscheidungen (z.B. Entscheidung in Urteils- statt in Beschlußform) angewendet worden (vgl. BGH LM a.a.O.; BGHZ 40, 265).

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 72/77
    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG hängt von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon ab, daß in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (Bestätigung der Senatsbeschlüsse NJW 1978, 1112, 1924 und 1925).

    Nicht nur in Übergangsfällen (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 227, 231 und 329), sondern auch in Verfahren, die erst nach dem 30. Juni 1977 anhängig geworden sind, hat der Senat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Familiensenats) als Berufungs- oder Beschwerdegerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat; es kommt vielmehr allein auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an, also auf die Qualifizierung der Streitigkeit als Familiensache (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, 674 = NJW 1978, 1924 und NJW 1978, 1925; insoweit im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 198; OLG Frankfurt NJW 1978, 896; OLG Hamm FamRZ 1978, 355 sowie der vorliegend angefochtene Beschluß, veröffentlicht in FamRZ 1978, 197; Kissel NJW 1977, 1034, 1035; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl., § 119 GVG Anm. 2 a bb).

  • BGH, 28.06.1978 - IV ZB 82/78

    Zuständigkeit für Streitigkeiten, die rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Nicht nur in Übergangsfällen (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 227, 231 und 329), sondern auch in Verfahren, die erst nach dem 30. Juni 1977 anhängig geworden sind, hat der Senat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Familiensenats) als Berufungs- oder Beschwerdegerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat; es kommt vielmehr allein auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an, also auf die Qualifizierung der Streitigkeit als Familiensache (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, 674 = NJW 1978, 1924 und NJW 1978, 1925; insoweit im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 198; OLG Frankfurt NJW 1978, 896; OLG Hamm FamRZ 1978, 355 sowie der vorliegend angefochtene Beschluß, veröffentlicht in FamRZ 1978, 197; Kissel NJW 1977, 1034, 1035; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl., § 119 GVG Anm. 2 a bb).

    Die nur am Verfahrensgegenstand orientierte Auslegung des § 119 GVG wirke sich praktisch bloß in Zweifeisfällen aus und "diene damit ... ausschließlich der Produktion verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten" (Jauernig FamRZ 1978, 229 ff, 231; vgl. auch FamRZ 1977, 681, 682; 1978, 674, 675; ferner Bosch FamRZ 1978, 356; Graßhof a.a.O. S. 324 f; OLG Oldenburg a.a.O. S. 457 f).

  • BGH, 09.11.1967 - KZR 10/66

    Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Da die Klägerin den Verweisungsantrag in der Beschwerdeinstanz noch nachholen konnte (vgl. BGHZ 49, 33, 39 für die Revisionsinstanz), sie einer dementsprechenden Anregung des Senats gefolgt und auch dem Beklagten rechtliches Gehör gewährt worden ist, ist nunmehr das Berufungsverfahren unmittelbar an das Landgericht zu verweisen.
  • BGH, 30.09.1974 - II ZR 41/74

    Umfang der Bindung eines Verweisungsbeschlusses nach § 102 GVG

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Die in § 281 ZPO angeordnete Bindung einer Verweisung soll gerade der Verzögerung und Verteuerung der Verfahren durch unfruchtbare Zuständigkeitsstreitigkeiten vorbeugen (BGHZ 63, 214.217).
  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Es ist daher nur folgereichtig und entspricht auch dem Zweck des § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, nämlich die vor das Familiengericht gelangenden unterschiedlichen Verfahren möglichst zu vereinheitlichen, wenn § 281 ZPO im Rechtsmittelverfahren innerhalb des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Zuständigkeitskonflikten der vorliegenden Art ebenfalls analog angewendet wird (vgl. auch den Beschluß BGHZ 71, 15, in dem der Senat § 281 ZPO bereits auf den Verweisungsbeschluß eines Familiengerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit in einem Verfahren über eine der in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen angewendet hat).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Denn die Verweisung setzt einen Antrag des Rechtsmittelführers, ihre Bindungswirkung die Anhörung beider Parteien voraus (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 69); folglich dürfte praktisch der Fall nicht eintreten, daß die vom OLG Oldenburg befürchteten zwei Verweisungen versehentlich zur selben Zeit erfolgen.
  • BGH, 27.04.1978 - X ZB 3/78

    Zeitplaner

    Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
    Infolgedessen ist die zweite Berufung, die die Klägerin dort vorsorglich - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts - eingelegt hat, nebst dem Wiedereinsetzungsgesuch gegenstandslos (vgl. BGHZ 24, 179, 180; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehener Beschluß des BGH vom 27. April 1978 - X ZB 3/78 -).
  • BGH, 17.10.1966 - II ZR 230/64

    Form und Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlust eines Rechtsmittels

  • BGH, 28.01.1969 - VI ZR 195/67

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch echtes Versäumnisurteil -

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • OLG Frankfurt, 19.01.1978 - 1 UF 639/77
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 50/78

    Zuständigkeit der oberlandesgerichtlichen Familiensenate für Beschwerden gegen

  • RG, 29.01.1925 - IV 373/24

    Verfahren in Ehesachen

  • RG, 14.05.1941 - IV 40/41

    Zur Anwendung des § 74 EheG. auf vertraglich geregelte Unterhaltsansprüche

  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines

    c) Da die Rechtsbeschwerde hilfsweise die (Zurück-)Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 198; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 19/66, BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zu verweisen.
  • OLG Oldenburg, 28.10.1980 - 12 UF 65/80
    Bei Anwendung der sogenannten Meistbegünstigungsklausel (vgl. BGH FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) kann in zweiter Instanz die Verweisung an das zuständige Berufungsgericht auch auf Antrag des Beklagten erfolgen.

    Zu der Entscheidung über einen aus einem derartigen, anders gearteten Rechtsverhältnis stammenden Rechtsstreit ist aber nicht das Familiengericht, sondern die Prozeßabteilung des Amtsgerichts zuständig; dann ist Berufungsgericht in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1978, 674 = BGHF 1, 151; 1978, 873 = BGHF 1, 180; 1978, 878 = BGHF 1, 200; 1979, 573 = BGHF 1, 369; 1979, 790, 791 = BGHF 1, 540), der der Senat folgt, das Landgericht: Entscheidend ist in diesen Fällen die Rechtsnatur der Sache, nicht die Abteilung des Gerichts, die entschieden hat.

    Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180).

    Das braucht aus prozeßökonomischen Gründen auch nicht dazu zu führen, daß die angefochtene Entscheidung aufgehoben, und die Sache an die Prozeßabteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wird; vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) eine Verweisung in der Berufungsinstanz stattfinden.

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) wendet § 281 ZPO dafür mit zutreffenden Gründen analog an, denn bei einer analogen Anwendung ist nicht der buchstäbliche Wortlaut, sondern der Sinngehalt einer Vorschrift anzunehmen.

    Konsequent läßt der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 4. Oktober 1978 (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) daher auch einen Antrag der "Betroffenen« ausreichend sein, ohne dabei den Terminus "Kläger« zu verwenden.

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

    Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

    Diese Grundsätze sind nicht nur auf formfehlerhafte Entscheidungen (z. B. Entscheidung in Urteils- statt in Beschlußform), sondern wegen gleicher prozessualer Interessenlage auf alle Verfahrensfehler des Gerichts zu erstrecken, die - bei objektiver Betrachtungsweise - die Parteien in Unsicherheit über die Art des zulässigen Rechtsmittels versetzen (so - in Übereinstimmung mit der allgem. Meinung - BGH Beschluß vom 10. April 1978 - IV ZB 84/77 - NJW 1979, 43 ff., m. w. N.).

    Das Rechtsmittel richtet sich inhaltlich nach dem materiellen Gehalt der angefochtenen Entscheidung (BGH Beschluß vom 24. November 1965 - VIII ZR 168/65 - LM Nr. 23 zu § 91 a ZPO = MDR 1966, 232 und Beschluß vom 10. April 1978, aaO; Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, aaO).

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